Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen der Firma Cleanwork Director: Markus Frank, Im Voßhegte 6, 58135 Hagen
1. Allgemeines
1.1 Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für sämtlichen Schriftverkehr, Verträge und Geschäftsabschlüsse.
1.2 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer auf der Grundlage von Schriftverkehr die Tätigkeiten der Cleanwork
1.3 Die Wirkung der AGB des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Preise / Lieferungen
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge, auch mündlich, für die Tätigkeiten der Cleanwork sind unverbindlich. Die zu erbringende Leistung, wird allein, durch die Auftragsbestätigung der Cleanwork festgelegt.
2.2 Erhöhen sich Kosten um mehr als 15 Prozent als im Angebot ausgewiesen, werden die Arbeiten eingestellt und der Kunde benachrichtigt. Änderungen der Rechnungsbeträge bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
2.3 Cleanwork ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
2.4 Lieferungen oder Leistungen, für die kein ausdrücklicher Festpreis vereinbart wurde, werden zu dem Zeitpunkt gültigen Listenpreis berechnet.
2.5 Sollte durch die Schuld Dritter (Lieferanten usw.), sich der Liefertermin verzögern und es entstehen dadurch Preisänderungen, so muss der Auftraggeber diese übernehmen.
2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Auftragsbeginn, 50 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Alle ausgewiesenen Preise, verstehen sich zuzüglich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer.
2.7 Bei Zahlung, innerhalb von 14 Tagen, nach Rechnungslegung, kann ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen werden.
2.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden, ab der 4. Woche nach Rechnungslegung, sind Verzugszinsen, in Höhe von 8 Prozent zuzüglich der Mehrwertsteuer, fällig.
2.9 Der Auftraggeber darf Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen durchführen, wenn diese durch die Cleanwork schriftlich anerkannt wurden.
3. Eigentumsvorbehalt, Termine
3.1 Aus unserem Hause gelieferte, montierte Ware, bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Fa. Cleanwork
3.2 Ausführungstermine werden mit dem Kunden abgesprochen und sind nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, das zu dem vereinbarten Termin, der Arbeitsort, frei zugänglich ist.
3.3 Können durch die Schuld Dritter (Streik beim Lieferanten o.ä.) oder durch höherer Gewalt, Liefer- und Leistungsfristen nicht eingehalten werden, so verlängern sich die entsprechenden Fristen um den Zeitraum.
3.4 Werden Termine oder Ausführungsarbeiten unvorhergesehen, durch den Kunden unterbrochen, kann der Auftragsnehmer Ausfallkosten geltend machen.
3.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten der Dienstleistungen aus einem Reinigungsvertrag an Dritte zu übertragen.
3.6 Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die Fa. Cleanwork berechtigt, gelieferte Ware, auf Kosten des Auftraggebers, zurück zu fordern.
4. Haftung / Gewährleistung / Abnahme
4.1 Der Auftraggeber hat unverzüglich nach entstehen von Schäden durch die Fa. Cleanwork, diese bekannt zugeben und schriftlich, innerhalb von zwei Tagen, nachzuweisen.
4.2 Sind Anlagenteile des Auftragsgebers, vor Arbeitsbeginn, nicht DIN- oder Normgerecht, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der Dienstleistung, die Fa. Cleanwork zu unterrichten. Bei Entstehen von Schäden, unter der nicht Kenntnisnahme dieser Mängel, übernimmt die Fa. Cleanwork keine Haftung.
4.3 Je nach Art des Auftrages, unserer Dienstleistung, ist eine Abnahme, durch den Auftraggeber oder seinen Vertreter, notwendig. Die Abnahme erfolgt über ein Abnahmeprotokoll, oder der Gegenzeichnung des Lieferscheins.
4.4 Sind Mängel oder Schäden z.B.: an Gebäudeteile oder elektrischen Anlagen bei oder nach Reinigungsarbeiten durch die Fa. Cleanwork festgestellt worden, sind diese unverzüglich mitzuteilen.
4.5 Hat der Kunde nach zwei Tagen, nach Abschluss der Dienstleistung, uns Mängel oder die Abnahme nicht erteilt, gilt die Leistung als abgenommen. Eine Abnahme gilt nur in Schriftform
4.6 Der Auftragnehmer hat vorzusorgen, dass durch Reinigungsarbeiten, Benutzer des Objekts nicht gefährdet werden. Es gelten die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften.
4.7 Der Auftragnehmer haftet für alle nachgewiesenen und von ihm anerkannten Schäden in dem Objekt, die durch ihn oder sein Personal, anlässlich seiner Dienstleistung, verursacht wurden. Die Fa. Cleanwork hat hierfür, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
4.8 Die Haftung der Cleanwork beschränkt sich nur auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten.
4.9 Die Cleanwork haftet nicht für Schäden wenn diese durch den Kunden mit zumutbaren Maßnahmen, verhindert werden konnten.
5. Sonstiges
5.1 Gerichtsstand ist das Amtgericht Hagen/Westfalen.
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit der Cleanwork geschlossenen Verträgen abzutreten, oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit der Cleanwork geschlossenen Verträgen, ohne die schriftliche Zustimmung der Cleanwork, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Das gilt insbesondere für Gewährleistungsansprüche.
5.3 Sollten die vorstehenden AGB Lücken enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt.
5.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 12.11.2006 Hagen